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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1968 - X A 987/66 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 1968 - X A 987/66 (https://dejure.org/1968,1247)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BBauG § 1 Abs. 4 S. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Tierheimen im Außenbereich
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf - 4 K 3377/65
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1968 - X A 987/66
Wird zitiert von ... (5)
- VG Würzburg, 20.05.2010 - W 5 K 09.869
Tiergehege; Einfriedung; Außenbereich; Innenbereich
Ein Tierheim oder Tierasyl kann möglicherweise im Außenbereich privilegiert sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.02.1968 Nr. X A 987/66). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2020 - 10 A 29/20
Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum …
Dass er aus der vom ihm angeführten Entscheidung des 10. Senats vom 22. Februar 1968 - X A 987/66 -, BRS 20 Nr. 53, nichts zugunsten des hier zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Tierheims herleiten kann, hat der Senat bereits in seinem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschwerdebeschluss vom 29. Mai 2019 ausgeführt. - VG Würzburg, 10.11.2022 - W 5 K 20.1113
Anfechtungsklage, Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung, Einfriedungen und …
Ein Tierheim kann möglicherweise im Außenbereich privilegiert sein (vgl. Leitsätze zu OVG Münster, B.v. 22.2.1968 - X A 987/66 - juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2019 - 10 E 235/19
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines privaten Tierheims auf einem Grundstück …
Dementsprechend lässt sich auch aus der vom ihm angeführten Entscheidung des 10. Senats vom 22. Februar 1968 - X A 987/66 -, BRS 20 Nr. 53, nichts zugunsten des hier zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Tierheims herleiten. - VG Regensburg, 21.01.2010 - RO 2 K 08.1542
Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Tierheimes bei mangelnder …
Die Errichtung des Tierheims ist in der Regel ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil es wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (so auch OVG Nordrhein- Westfalen v. 22.02.1968, Az. X A 987/66, juris).